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Vollstreckung

Verwaltung / Amt für Finanzwesen / Vollstreckung
Vollstreckung ist eine zwangsweise Einziehung von Forderungen nach erfolgter 1. Mahnung (weitere Mahnungen erfolgen nicht) durch persönliches Aufsuchen der Schuldner. Sie ist gebührenpflichtig nach Verordnung über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren zur Zeit GVBI LSA Nr. 56/2001 vom 14.12.2001.
Die Kosten für eine Vollstreckung betragen
bis zu 500,00 Euro einschließlich 20,00 Euro
bis zu 1.500,00 Euro einschließlich 30,00 Euro
bis zu 2.500,00 Euro einschließlich 40,00 Euro
bis zu 3.500,00 Euro einschließlich 50,00 Euro
bis zu 4.500,00 Euro einschließlich 60,00 Euro
bis zu 5.000,00 Euro einschließlich 65,00 Euro
von einem Mehrbetrag für je 1.000,00 Euro 7,00 Euro
Werte über 5.000,00 Euro sind auf volle 1.000,00 Euro aufzurunden
Vollstreckungsinnendienst
  • Erstellung von Mahnungen
  • Prüfung von Forderungen auf Vollstreckungsvoraussetzungen
  • Erstellung und Überwachung von Pfändungsaufträgen für Amtshilfeersuchen
  • Bearbeitung Drittschuldnererklärungen
  • Fertigung von Vollstreckungsaufträgen
  • Fertigung von Kontopfändungen
Vollstreckungsaußendienst
Durchführung von angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen
  • Sachbearbeiter Vollstreckung
  • Einziehung von Beträgen
  • Erstellung von Pfändungsprotokollen
  • Durchführung von Sachpfändungen
Mahnungen
Die Mahnung ist eine Mitteilung an den Schuldner einen bestimmten Betrag bis zu einem genannten Termin zu zahlen. Gleichzeitig wird bei Nichteinhaltung die Zwangsvollstreckung angedroht. Gemäß § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt (VwVG GVBI LSA 31/94) ist die Mahnung Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung. Sie ist jedoch selbst keine Vollstreckungshandlung und auch kein Verwaltungsakt. Sinn der Mahnung ist es, den Schuldner vor einer unerwarteten Vollstreckung zu bewahren. Eine Mahnung ist grundsätzlich gebührenpflichtig nach der Verordnung über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren zur Zeit GVBI LSA Nr. 56/2001 vom 14.12.2001.
Mahngebühren für Mahnungen nach §2 Satz 1 der Verordnung über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren
bis zu 250,00 Euro einschließlich 5,00 Euro
bis zu 500,00 Euro einschließlich 10,00 Euro
bis zu 2.500,00 Euro einschließlich 22,50 Euro
bis zu 5.000,00 Euro einschließlich 37,50 Euro
für jede angefangene 5.000,00 Euro 22,50 Euro
Amtshilfe

Die Stadt Gardelegen leistet Behörden, die im Territorium der Verwaltungsgemeinschaft Gardelegen nicht selbst vollstrecken dürfen, Amtshilfe.

Das bedeutet, Steuerforderungen, Verwarn- und Bußgelder, Müllgebühren, GEZ, Kosten anderer Städte und Gemeinden von Schuldnern, die im Einzugsbereich der Stadt Gardelegen wohnen, werden eingetrieben und an die amtshilfeersuchenden Behörden weitergeleitet. In diesen Fällen gelten die gleichen Gebührensätze, wie bei den Vollstreckungskosten.

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