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Amt
für Finanzwesen |
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| Verwaltung / Amt für Finanzwesen /
Vollstreckung |
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Vollstreckung
ist eine zwangsweise Einziehung von Forderungen nach erfolgter
1. Mahnung (weitere Mahnungen erfolgen nicht) durch persönliches
Aufsuchen der Schuldner. Sie ist gebührenpflichtig nach
Verordnung über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren zur
Zeit GVBI LSA Nr. 56/2001 vom 14.12.2001.
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| Die
Kosten für eine Vollstreckung betragen |
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| bis
zu |
500,00
Euro einschließlich |
20,00 Euro
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| bis
zu |
1.500,00
Euro einschließlich |
30,00 Euro
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| bis
zu |
2.500,00
Euro einschließlich |
40,00 Euro
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| bis
zu |
3.500,00
Euro einschließlich |
50,00 Euro
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| bis
zu |
4.500,00
Euro einschließlich |
60,00 Euro
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| bis
zu |
5.000,00
Euro einschließlich |
65,00 Euro
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| von
einem Mehrbetrag für je 1.000,00 Euro |
7,00 Euro
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| Werte
über 5.000,00 Euro sind auf volle 1.000,00 Euro
aufzurunden |
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Vollstreckungsinnendienst |
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- Erstellung von Mahnungen
- Prüfung von Forderungen auf
Vollstreckungsvoraussetzungen
- Erstellung und Überwachung
von Pfändungsaufträgen für Amtshilfeersuchen
- Bearbeitung
Drittschuldnererklärungen
- Fertigung von
Vollstreckungsaufträgen
- Fertigung von
Kontopfändungen
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Vollstreckungsaußendienst |
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Durchführung
von angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen
- Sachbearbeiter
Vollstreckung
- Einziehung
von Beträgen
- Erstellung
von Pfändungsprotokollen
- Durchführung
von Sachpfändungen
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Mahnungen |
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Die
Mahnung ist eine Mitteilung an den Schuldner einen bestimmten
Betrag bis zu einem genannten Termin zu zahlen. Gleichzeitig
wird bei Nichteinhaltung die Zwangsvollstreckung angedroht. Gemäß
§ 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen
Anhalt (VwVG GVBI LSA 31/94) ist die Mahnung Voraussetzung für
eine Zwangsvollstreckung. Sie ist jedoch selbst keine
Vollstreckungshandlung und auch kein Verwaltungsakt. Sinn der
Mahnung ist es, den Schuldner vor einer unerwarteten
Vollstreckung zu bewahren. Eine Mahnung ist grundsätzlich gebührenpflichtig
nach der Verordnung über die Kosten im
Verwaltungszwangsverfahren zur Zeit GVBI LSA Nr. 56/2001 vom
14.12.2001.
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| Mahngebühren
für Mahnungen nach §2 Satz 1 der Verordnung über
die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren |
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| bis
zu |
250,00
Euro einschließlich |
5,00 Euro
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| bis
zu |
500,00
Euro einschließlich |
10,00 Euro
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| bis
zu |
2.500,00
Euro einschließlich |
22,50 Euro
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| bis
zu |
5.000,00
Euro einschließlich |
37,50 Euro
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| für
jede angefangene 5.000,00 Euro |
22,50 Euro
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Amtshilfe |
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Die Stadt
Gardelegen leistet Behörden, die im Territorium der
Verwaltungsgemeinschaft Gardelegen nicht selbst vollstrecken dürfen,
Amtshilfe.
Das
bedeutet, Steuerforderungen, Verwarn- und Bußgelder, Müllgebühren,
GEZ, Kosten anderer Städte und Gemeinden von Schuldnern, die im
Einzugsbereich der Stadt Gardelegen wohnen, werden eingetrieben
und an die amtshilfeersuchenden Behörden weitergeleitet. In
diesen Fällen gelten die gleichen Gebührensätze, wie bei den
Vollstreckungskosten. |
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