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Vorläufer der Gewerbesteuer gab es bereits im Mittelalter,
u. a. als Marktgelder oder als Sondersteuern für bestimmte
Gewerbetreibende. Ein rückwirkend ab 1950 angewandtes
bundeseinheitliches Gewerbesteuergesetz (GewStG) wurde
1952 erlassen und danach mehrfach geändert.
Die Gewerbesteuer trägt den Charakter einer
Betriebssteuer.
Sie mindert als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn und
beeinflusst damit zugleich die Höhe der Einkommens- sowie der Körperschaftssteuer.
Gegenstand der Besteuerung ist der Gewerbebetrieb.
Die
Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.
Die
Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt auf der
Grundlage eines Steuermessbetrages. Dieser wird durch die
Anwendung einer Steuermesszahl auf den bereinigten Gewerbeertrag
durch das zuständige Finanzamt ermittelt.
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bereinigter
Gewerbeertrag x Messzahl =
Steuermessbetrag |
Der Steuermessbetrag wird mit einem Hundertsatz, dem von der
Gemeinde festgesetzten Hebesatz, multipliziert. Ergebnis
dieser Berechnung ist dann die Höhe der Gewerbesteuerschuld
des jeweiligen Steuerpflichtigen.
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Steuermessbetrag
x Hebesatz = Steuerschuld |
Der Gewerbesteuer unterliegen gemäß § 2 GewStG alle im
Inland betriebenen stehenden Gewerbebetriebe.
§ 15 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EstG)
definiert einen
Gewerbebetrieb als „eine selbständige nachhaltige Betätigung,
die mit der Absicht Gewinn zu erzielen unternommen wird und
sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
darstellt ..., wenn die Betätigung weder als Ausübung von
Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs
noch als eine selbständige Arbeit anzusehen ist".
Der
Hebesatz wird gem. § 16 Abs. 1 GewStG von der
hebeberechtigten Gemeinde bestimmt. Die Stadt Gardelegen hat
den Hebesatz in Höhe von 300 v. H. in ihrer Haushaltssatzung
festgelegt. Ab 2003 beträgt der Hebesatz 320 v.H.
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