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Verwaltung / Amt für Finanzwesen / Steuerwesen
Die Realsteuern

Unter Realsteuern sind die Grund-  und die Gewerbesteuer zu verstehen. Beide lasten auf einzelnen Vermögensgegenständen und knüpfen auch an die zu besteuernden Objekte bzw. Sachen an. Aus diesem Grund werden die Realsteuern auch als Objekt- oder Sachsteuern bezeichnet.

Realsteuern werden bei denjenigen erhoben, denen die zu besteuernden Gegenstände zugerechnet werden.

Sie werden arbeitsteilig von den Gemeinden und den Finanzämtern festgelegt. Während die Finanzämter die Steuermessbeträge feststellen, bestimmen die Kommunen die Hebesätze.

Örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuer

Unter örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern sind Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis zu verstehen. Sie knüpfen an örtliche Gegebenheiten an, etwa an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde und beschränken sich in ihrer unmittelbaren Wirkung auf das Gemeindegebiet. Den Gemeinden wird das Recht eingeräumt, und zwar aufgrund genehmigter Ortsatzungen, derartige Steuern festzulegen und zu erheben.

In der Stadt Gardelegen werden die Hundesteuer  und die Vergnügungssteuer erhoben.

Die Grundsteuer

Die Grundsteuer zählt zu den ältesten Steuern überhaupt. Ihre Vorformen existierten bereits in der Antike und auch im Mittelalter gab es – wenngleich unter verschiedenen Bezeichnungen – entsprechende Steuern. 1951 wurde ein bundeseinheitliches Grundsteuergesetz verabschiedet. Zur Zeit gilt das mehrmals geänderte Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07. August 1973.

Es werden die Grundsteuer A (landwirtschaftlich genutzte Flächen) und die Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) unterschieden.

Als Bemessungsgrundlage dient der sogenannte Einheitswert welcher vom zuständigen Finanzamt nach einheitlichen Maßstäben des Bewertungsgesetzes festgesetzt wird. Durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert legt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest.

   Einheitswert  x  Steuermesszahl  =  Steuermessbetrag 

Das Finanzamt erlässt einen Steuermessbescheid, der dem Steuerpflichtigen zugeht. Der Steuermessbetrag wird auch den Gemeinden mitgeteilt, die im Rahmen der Grundsteuerveranlagung an diese Festlegungen des Finanzamtes gebunden sind.

Auf der Grundlage der von den Finanzämtern festgelegten Steuermessbeträge wird die Grundsteuer von den Gemeinden festgesetzt und erhoben.

   Steuermessbetrag  x  Hebesatz  =  Steuerschuld 
Der Hebesatz

Der Hebesatz ist ein für alle Grundstücke geltender Vomhundertsatz, dessen Festsetzung allein in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt. Die Rechtsgrundlagen für seine Festsetzung sind Art. 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz und § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung des Hebesatzes ergeben sich aus den Haushaltsvorschriften und jeweils der maßgebenden Gemeindeordnung. Die Stadt Gardelegen hat die Hebesätze in der jährlichen Haushaltssatzung festgelegt. Sie betragen für die Grundsteuer B und die Grundsteuer A jeweils 300 v. H. Ab 2003 betragen sie für die Grundsteuer B und die Grundsteuer A jeweils 320 v.H. 

Wurde bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern in den neuen Bundesländern ein Einheitswert nicht festgestellt oder ist dieser nicht festzustellen, wird dafür eine Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich dann nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche.

Die Gewerbesteuer

Vorläufer der Gewerbesteuer gab es bereits im Mittelalter, u. a. als Marktgelder oder als Sondersteuern für bestimmte Gewerbetreibende. Ein rückwirkend ab 1950 angewandtes bundeseinheitliches Gewerbesteuergesetz (GewStG) wurde 1952 erlassen und danach mehrfach geändert.

Die Gewerbesteuer trägt den Charakter einer Betriebssteuer. Sie mindert als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn und beeinflusst damit zugleich die Höhe der Einkommens- sowie der Körperschaftssteuer. Gegenstand der Besteuerung ist der Gewerbebetrieb.

Die Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt auf der Grundlage eines Steuermessbetrages. Dieser wird durch die Anwendung einer Steuermesszahl auf den bereinigten Gewerbeertrag durch das zuständige Finanzamt ermittelt.

   bereinigter Gewerbeertrag  x  Messzahl  =  Steuermessbetrag 

Der Steuermessbetrag wird mit einem Hundertsatz, dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz, multipliziert. Ergebnis dieser Berechnung ist dann die Höhe der Gewerbesteuerschuld des jeweiligen Steuerpflichtigen.

   Steuermessbetrag  x  Hebesatz  =  Steuerschuld 

Der Gewerbesteuer unterliegen gemäß § 2 GewStG alle im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetriebe.

§ 15 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EstG) definiert einen Gewerbebetrieb als „eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt ..., wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine selbständige Arbeit anzusehen ist".

Der Hebesatz wird gem. § 16 Abs. 1 GewStG von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmt. Die Stadt Gardelegen hat den Hebesatz in Höhe von 300 v. H. in ihrer Haushaltssatzung festgelegt. Ab 2003 beträgt der Hebesatz 320 v.H.

Die Hundesteuer

Gegenstand der Hundesteuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Die Hundesteuer ist auch in gewisser Weise eine Maßnahme des Tierschutzes, denn es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass sich jemand einen Hund hält und die entsprechende Steuer bezahlt, ohne dass er das Tier auch tatsächlich möchte. Da das Zahlen der Hundesteuer weder zur Verursachung von Verunreinigungen noch dazu berechtigt andere zu belästigen, zu behindern, zu gefährden, zu schädigen oder zu verletzen, ist die Anwendung ordnungsrechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit derartigen Ereignissen durchaus möglich und gegebenenfalls sogar erforderlich.

Steuerpflichtig ist der Hundehalter, dessen Aufwand für die Hundehaltung von der Steuer betroffen werden soll. Unerheblich ist, ob es sich hierbei um den Eigentümer oder um den Besitzer eines Hundes handelt.

Die Hundesteuer wird auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes erhoben. Eine lokale differenzierte Ausgestaltung der Steuersätze erfolgt in der Hundesteuersatzung der Stadt Gardelegen.

Die Vergnügungssteuer

Gegenstand der Vergnügungsteuer sind in den Gemeinden veranstaltete Vergnügungen kommerziellen Charakters, sofern sie durch die jeweiligen Vergnügungssteuergesetze bzw. andere Bestimmungen erfasst sind.

Generell basiert die Vergnügungssteuer auf der Vorstellung, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann.

Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes hat die Stadt Gardelegen eine Vergnügungsteuersatzung erlassen.
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