AKTUELLES THEMA: Was Hundehalter wissen müssen!
Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Liebe Einwohnerinnen und Einwohner!
Bereits im Januar hat der Landtag von Sachsen-Anhalt das „Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren“ beschlossen.
Zum 1. März 2009 tritt das Gesetz nun in Kraft. Hundehalter und Hundeführer haben danach viel Neues zu beachten. Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen dazu beantwortet:
Welche Pflichten kommen auf Hundehalter zu?
Nach dem Gesetz sind alle Hundehalter verpflichtet, ihre nach dem 01. März 2009 geborenen Hunde spätestens sechs Monate nach der Geburt bei einem Tierarzt mit einem so genannten Transponder kennzeichnen zu lassen. Das ist ein elektronisch lesbarer Mikrochip, der eine einmalig vergebene, unveränderliche Kennnummer enthält.
Der Hundehalter ist weiterhin verpflichtet, für seinen nach dem 01. März 2009 geborenen Hund drei Monate nach der Geburt einen Haftpflichtversicherung über mindestens 1 Mio., Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und solange aufrechtzuerhalten wie der Hund in seinem Besitz ist.
Besitzer von „gefährlichen Hunden“, deren Hund schon vor dem 01. März 2009 geboren wurde, müssen ihrem Hund innerhalb von sechs Monaten den Transponder einsetzen lassen und die Haftpflichtversicherung bis zum 31. Mai 2009 abgeschlossen haben.
Ausgenommen von dieser gesetzlichen Regelung sind Hundehalter, deren Hunde vor dem 01. März 2009 geboren wurden und als ungefährlich gelten.
Was sind nach dem neuen Gesetz „gefährliche Hunde“?
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von „gefährlichen Hunden“. Einerseits sind dies Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rasse vermutet wird, und zum anderen sind dies Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall aufgrund ihres Verhaltens (rasseunabhängig) festgestellt wird.
Bei folgenden Hunden wird die Gefährlichkeit auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit vermutet: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Hunde untereinander oder mit anderen Hunden.
Diese Hunde dürfen grundsätzlich nur dann gehalten werden, wenn durch einen Wesenstest nachgewiesen wird, dass sie zu einem sozialverträglichen Verhalten in der Lage sind, so dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
Der Besitzer eines dieser Rassen angehörenden Hundes ist nach dem Gesetz verpflichtet, einen Wesenstest von einer anerkannt sachverständigen Person oder Einrichtung durchführen zu lassen. Die Bescheinigung über den Wesenstest muss der Verwaltungsgemeinschaft Gardelegen Stadt innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Haltung des Hundes vorgelegt werden.
Wann gilt mein Hund noch als gefährlich?
Unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit können Hunde im Einzelfall wegen ihres Verhaltens als gefährlich eingestuft werden. Diese gefährliche Verhaltensauffälligkeit liegt vor:
- wenn sie auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind
- wenn sie sich als bissig erwiesen haben
- wenn sie wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder
- wenn sie durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen
Hunde, die im Einzelfall unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit wegen ihres Verhaltens als gefährlich festgestellt wurden, dürfen grundsätzlich nur mit einer Erlaubnis gehalten werden.
Bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag gilt die Haltung eines solchen Hundes mit folgenden Einschränkungen als erlaubt: Der Hund darf außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur vom Hundehalter geführt werden, der Hund ist an der Leine zu führen und hat einen Maulkorb zu tragen.
Wie bekomme ich die Erlaubnis? Was ist zu beachten?
Die Erlaubnis ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Gardelegen Stadt schriftlich zu beantragen.
Sie kann nur erteilt werden, wenn der Hundehalter innerhalb von drei Monaten bei der Verwaltungsgemeinschaft Gardelegen Stadt nachweist, dass:
- er das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde nachweisen kann.
- Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat der Hundehalter ein Führungszeugnis zu beantragen.
- Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erfolgt durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung.
- Der Hundehalter muss für seinen Hund einen Wesenstest nachweisen, der bescheinigt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichen Verhalten).
- Der Hund muss unveränderlich mit einem Transponder so gekennzeichnet sein, dass seine Identifizierung gewährleistet ist.
- Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden.
Die Erlaubnis liegt vor. Was nun?
Die Hundehalter hat beim Führen eines Hundes, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall aufgrund seines Verhaltens festgestellt wurde, die Erlaubnis sowie ein gültiges Personaldokument mitzuführen und der Verwaltungsgemeinschaft Gardelegen Stadt auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
Er darf diesen Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen oder eine andere Person damit beauftragen, welche die gleichen personenbedingten Voraussetzungen erfüllt wie der Hundehalter selbst. Wichtig ist demnach, dass diese Person ebenfalls bei der Verwaltungsgemeinschaft Gardelegen Stadt das Führen beantragen muss und darüber eine Bescheinigung erhält, die mit dem Personaldokument und er Erlaubnis bei Kontrollen stets vorzuzeigen ist.
Was ist beim Besitzerwechsel zu beachten?
Erfolgt ein Wechsel des Hundehalters, muss innerhalb von sechs Monaten die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichen Verhalten erneut durch einen Wesenstest nachgewiesen werden.
Darüber hinaus hat der Besitzer eines Hundes, bei dem die Gefährlichkeit im Einzelfall aufgrund seines Verhaltens festgestellt wurde, der Verwaltungsgemeinschaft Gardelegen Stadt den Besitzerwechsel einschließlich des Namens und der Anschrift des neuen Hundehalters mitzuteilen. Ferner hat er das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie An- und Abmeldungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Meldegesetz LSA sowie Anzeigen
Nach § 13 Abs. 2 Meldegesetz LSA mitzuteilen.
Diese Mitteilungen müssen unverzüglich und schriftlich erfolgen.
Neuer Hund und nun?
Alle Hundehalter, die sich einen nach dem 01. März 2009 geborenen Hund anschaffen, müssen die Hundehaltung bei der Verwaltungsgemeinschaft Gardelegen Stadt unverzüglich anmelden.
Der Hundehalter hat hierbei folgende Angaben zu machen:
- Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
- die Kennnummer des Transponders,
- Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung des Hundes,
- Name und Anschrift des Hundehalters,
- Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung.
Diese Anmeldung beinhaltet auch die Anmeldung zur Hundesteuer.
Was ist noch wichtig?
Alle Hundehalter, also auch diejenigen, die keinen gefährlichen Hund halten, müssen die Verwaltungsgemeinschaft Gardelegen Stadt über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halter sowie über einen Wechsel der Haftpflichtversicherung unterrichten.
Diese Daten werden in einem Zentralen Register erfasst.
Welche Kosten kommen nach dem neuen Gesetz auf mich zu?
Für jede Amtshandlung werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.
Die amtlichen Gebühren und Kosten betragen:
- Einsetzen des Transponders 20 Euro,
- Behördliche Rassebestimmung 25 bis 30 Euro,
- Bescheinigung über die Vorlage eines Wesenstests 10 bis 16 Euro,
- Feststellen der Gefährlichkeit eines Hundes 50 bis 71 Euro,
- Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes 15 bis 23 Euro,
- Erteilung oder Versagung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes 50 bis 58 Euro,
- Sachkundeprüfung 100 bis 119 Euro,
- Führungszeugnisse 13 Euro,
- Haftpflichtversicherung: je nach Anbieter
Ordnungswidrigkeiten auf Grund des „Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren“ des Landes Sachsen-Anhalt können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werde.
Der vollständige Gesetzestext ist im Gesetze und Verordnungsblatt (GVBl.) LSA Nr. 1/2009 vom 30.01.2009 veröffentlicht.
Ansprechpartner für weitere Fragen:
Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Gardelegen Stadt
Rudolf-Breitscheid-Str. 3
39638 Gardelegen
Frau Manuela Wille
Tel. 03907/716140

